§ 20 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen über

a)

die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf (§ 9),

b)

den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung in einem Senat, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss, im Dienst- und Disziplinarausschuss sowie in der Vollversammlung,

c)

die Aufnahme der Niederschriften (§§ 9 Abs. 8, 10 Abs. 10, 11 Abs. 8 und 15 Abs. 4),

d)

die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,

e)

das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern (§ 2 Abs. 2) und

f)

die Erstellung des Tätigkeitsberichtes (§ 22)

zu enthalten.

(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.

(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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