(1) Für die Dienstbeschreibung von Landesverwaltungsrichtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, gelten die §§ 81 bis 87 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Vorgesetzten obliegen, dem Präsidenten zukommen, | |||||||||
b) | die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen. |
Die §§ 88, 89 und 90 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 finden keine Anwendung.
(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, gilt als Dienstbeschreibung.
(3) Eine Leistungsbeurteilung von Landesverwaltungsrichtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, findet nicht statt. Anstelle der Leistungsbelohnung nach § 42c des Landesbedienstetengesetzes gebührt diesen ein gegenüber den maßgebenden Ansätzen nach dem Entlohnungsschema (Anlage 1a zum Landesbedienstetengesetz) um 3 v. H. erhöhtes Monatsentgelt.
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