Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Landesverwaltungsrichter bedürfen für Dienstreisen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstauftrages. Der Präsident hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Reiserechnung zu prüfen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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