§ 21 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Beim Landesverwaltungsgericht sind eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten.

(2) Die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann diese Aufgaben jeweils dem Vizepräsidenten oder einem anderen Landesverwaltungsrichter übertragen, die dabei seiner Leitung unterstehen.

(3) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Landesverwaltungsgerichts. Sie ist die Poststelle des Landesverwaltungsgerichts.

(4) Der Evidenzstelle obliegen:

a)

die dauerhafte und vollständige Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts; diese ist allen Landesverwaltungsrichtern zugänglich zu machen;

b)

die Veröffentlichung jedenfalls von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in anonymisierter Form und

c)

die Anonymisierung von Entscheidungen für Zwecke der Veröffentlichung.

(5) Der Präsident hat zumindest einen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauten Bediensteten der Geschäftsstelle zu bestimmen, dem die vorläufige Berechnung, die Bekanntgabe und die Auszahlung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten obliegen.

(6) Die Landesregierung hat den Präsidenten vor der Zuweisung von Bediensteten an das Landesverwaltungsgericht und vor der Versetzung von dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen Bediensteten zu hören.

In Kraft seit 25.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 T-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 T-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 T-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 T-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 T-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 T-LT
§ 22 T-LT