§ 30 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Handhabung des Disziplinarrechts der Landesverwaltungsrichter obliegt dem Präsidenten und dem Dienst- und Disziplinarausschuss. Disziplinarbehörden sind:

a)

der Präsident; dieser ist zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig;

b)

der Dienst- und Disziplinarausschuss; dieser ist zur Entscheidung über Suspendierungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig.

(2) Für das Disziplinarrecht gelten im Übrigen

a)

der 4. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 mit Ausnahme der §§ 91 bis 95, 97 und 120 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

An die Stelle der Disziplinarkommission tritt der Dienst- und Disziplinarausschuss, an jene des Vorsitzenden der Disziplinarkommission der Vorsitzende des Dienst- und Disziplinarausschusses und an jene des Amtes der Landesregierung der Präsident.

2.

Anstelle einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung nach § 101 Abs. 1 erster Satz ist vom Präsidenten ein Bericht zu verfassen, aufgrund dessen eine Belehrung oder Ermahnung im Sinn des § 101 Abs. 2 durch den Präsidenten erfolgen kann, wenn dies seiner Ansicht nach ausreicht; andernfalls ist dem Beschuldigten unverzüglich eine Abschrift des Berichtes zuzustellen. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Präsident jeder Erhebung zu enthalten und nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen. Das Amt der Landesregierung ist bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung berechtigt, eine Disziplinaranzeige an den Präsidenten zu erstatten.

3.

Bei dem Bericht nach § 102 Abs. 1 handelt es sich um den Bericht des Präsidenten im vorgenannten Sinn.

4.

Eine vorläufige Suspendierung nach § 104 Abs. 1 lit. b ist am Ansehen des Landesverwaltungsgerichtes zu messen.

5.

An die Stelle des § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im § 108 Abs. 2 tritt § 32 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes.

6.

Die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 110 Abs. 1 hat mit Beschluss zu erfolgen.

7.

Notwendige Ermittlungen im Sinn des § 113 Abs. 1 zweiter Satz sind erforderlichenfalls auch vom Amt der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden des Dienst- und Disziplinarausschusses durchzuführen; auch in diesem Fall verlängert sich die Frist nach § 89 Abs. 1 zweiter Satz.

8.

Vorläufige Suspendierungen, Suspendierungen, Disziplinarverfügungen, Einleitungsbeschlüsse im Sinn des § 113 Abs. 2 sowie schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sind der Landesregierung zu übermitteln.

9.

Abweichend von § 114 Abs. 3 vierter Satz ist die mündliche Verhandlung öffentlich; die Beratung und Abstimmung des Dienst- und Disziplinarausschusses ist nicht öffentlich.

10.

§ 114 Abs. 11 und 12 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung zur Verkündung des Disziplinarerkenntnisses am Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 29 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes richtet;

b)

die §§ 6, 21 Abs. 1, 23, 25 Abs. 1 bis 4, 6a und 7, 29, 30, 31, 32, 33 und 50 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sinngemäß;

c)

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 5, 12, 39 Abs. 2b, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 bis 5, 69, 71, 72, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a sinngemäß, soweit in den nach lit. a und b anzuwendenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Abweichend vom § 79d des Landesbedienstetengesetzes darf über Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, die Disziplinarstrafe der Kündigung nicht ausgesprochen werden.

In Kraft seit 30.01.2021 bis 31.12.9999
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