Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Landesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu erstellen. Der Bericht ist bis spätestens 1. Juni des folgenden Jahres der Landesregierung zu übersenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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