(1) Im Verfahren vor einem Senat beschließt dieser über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie über den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Unterbrechung oder Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
(2) Dem Senatsvorsitzenden obliegen:
a) | die Leitung der mündlichen Verhandlung und die Handhabung der Sitzungspolizei, | |||||||||
b) | die Verkündung des Erkenntnisses. |
(3) Verfahrensleitende Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter. Diesem obliegen weiters:
a) | die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung, | |||||||||
b) | die Entscheidung über Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, | |||||||||
c) | die Entscheidung über die Zuerkennung oder den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, | |||||||||
d) | die Entscheidung über Anträge auf Bestimmung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten sowie über die Festsetzung der Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern, | |||||||||
e) | die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen, | |||||||||
f) | im Fall einer Revision die Durchführung des Vorverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht mit Ausnahme der Entscheidung über die Zurückweisung der Revision oder des Vorlageantrages sowie über Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge. |
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