§ 27 T-LT Zulagen

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsLandesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 10 v. H., für den Vizepräsidenten 5 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 3 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 10 v. H., für den Vizepräsidenten 5 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 3 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
  2. (2)Absatz 2Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.Durch die Zulage nach Absatz eins, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, stehen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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