(1) Im Fall der Außerdienststellung von Landesverwaltungsrichtern nach § 6 Abs. 6 ist § 7 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, anzuwenden.
(2) Abweichend vom § 6 Abs. 6 gebühren außer Dienst gestellten Landesverwaltungsrichtern im Fall einer fortdauernden Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz ihre Bezüge im Ausmaß von 75 v. H., soweit sie nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union haben.
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