§ 20 T-LT

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen über

a) die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf (§ 9),

a)

die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf (§ 9),

b) den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung in einem Senat, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss, im Dienst- und Disziplinarausschuss sowie in der Vollversammlung,

b)

den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung in einem Senat, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss, im Dienst- und Disziplinarausschuss sowie in der Vollversammlung,

c) die Aufnahme der Niederschriften (§§ 9 Abs. 8, 10 Abs. 10, 11 Abs. 8 und 15 Abs. 4),

c)

die Aufnahme der Niederschriften (§§ 9 Abs. 8, 10 Abs. 10, 11 Abs. 8 und 15 Abs. 4),

d) die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,

d)

die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,

e) das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern (§ 2 Abs. 2) und

e)

das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern (§ 2 Abs. 2) und

f) die Erstellung des Tätigkeitsberichtes (§ 22)

f)

die Erstellung des Tätigkeitsberichtes (§ 22)

zu enthalten.

zu enthalten.

(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.

(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Kundmachungelektronisch im Bote für Tirol zu verlautbarenRahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2021

(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen über

a) die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf (§ 9),

a)

die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf (§ 9),

b) den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung in einem Senat, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss, im Dienst- und Disziplinarausschuss sowie in der Vollversammlung,

b)

den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung in einem Senat, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss, im Dienst- und Disziplinarausschuss sowie in der Vollversammlung,

c) die Aufnahme der Niederschriften (§§ 9 Abs. 8, 10 Abs. 10, 11 Abs. 8 und 15 Abs. 4),

c)

die Aufnahme der Niederschriften (§§ 9 Abs. 8, 10 Abs. 10, 11 Abs. 8 und 15 Abs. 4),

d) die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,

d)

die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,

e) das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern (§ 2 Abs. 2) und

e)

das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern (§ 2 Abs. 2) und

f) die Erstellung des Tätigkeitsberichtes (§ 22)

f)

die Erstellung des Tätigkeitsberichtes (§ 22)

zu enthalten.

zu enthalten.

(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.

(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Kundmachungelektronisch im Bote für Tirol zu verlautbarenRahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.

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