§ 19 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Präsident hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr allen Landesverwaltungsrichtern auf elektronischem Weg mitzuteilen. Der Umstand, dass die Mitteilung an einzelne Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund ihrer Abwesenheit vom Landesverwaltungsgericht, nicht möglich ist oder sie aufgrund dessen von der Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen können, hindert das weitere Verfahren nicht.

(2) Jeder Landesverwaltungsrichter kann innerhalb von drei Wochen nach dieser Mitteilung Änderungsvorschläge an den Präsidenten erstatten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung wird dadurch, dass ein Landesverwaltungsrichter an der rechtzeitigen Erstattung eines Änderungsvorschlages verhindert war, nicht gehindert.

(3) Der Präsident hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Änderungsvorschlägen dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über den Entwurf und die Änderungsvorschläge zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und die Änderungsvorschläge gebunden.

(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig weiter anzuwenden.

(5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres anzuwenden. Abweichend vom Abs. 2 erster Satz beträgt in diesen Fällen die Frist für die Erstattung von Änderungsvorschlägen zehn Tage.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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