Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDem Landesverwaltungsgericht stehen – unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw. im Weg der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG – die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.Dem Landesverwaltungsgericht stehen – unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw. im Weg der Amtshilfe nach Artikel 22, B-VG – die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(2)Absatz 2Sachverständige und Dolmetscher haben alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gilt, sofern diesbezüglich nicht dienstrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen, § 13 Abs. 3 und 4 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Entbindung dem Präsidenten obliegt.Sachverständige und Dolmetscher haben alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gilt, sofern diesbezüglich nicht dienstrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen, Paragraph 13, Absatz 3 und 4 des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Entbindung dem Präsidenten obliegt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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