§ 16 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Senatsvorsitzenden und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen, von diesen einvernehmlich zu treffen.

(3) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichter fallen, dem Vorsitzenden jenes Senates bzw. jenem Einzelrichter, dessen Verfahren zuerst beim Landesverwaltungsgericht anhängig geworden ist. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Beschwerde bzw. des Antrags in der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Präsident jenen Senatsvorsitzenden bzw. jenen Einzelrichter, dem die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.

(4) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit eines Senates, teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem Senatsvorsitzenden. Kommen danach mehrere Senatsvorsitzende in Betracht, so gilt Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 T-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 T-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 T-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 T-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 T-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 T-LT
§ 17 T-LT