(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Senatsvorsitzenden und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen, von diesen einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichter fallen, dem Vorsitzenden jenes Senates bzw. jenem Einzelrichter, dessen Verfahren zuerst beim Landesverwaltungsgericht anhängig geworden ist. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Beschwerde bzw. des Antrags in der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Präsident jenen Senatsvorsitzenden bzw. jenen Einzelrichter, dem die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.
(4) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit eines Senates, teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem Senatsvorsitzenden. Kommen danach mehrere Senatsvorsitzende in Betracht, so gilt Abs. 3 sinngemäß.
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