§ 113 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2021 bis 31.12.9999

Soweit Verwaltungsverfahren aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Schulgemeinschaftsausschuss, Prüfungskommission etc.) durchzuführen sind, sind in den in den nachstehend angeführten Angelegenheiten durchzuführenden Verfahren die Bestimmungen der §§ 114, 115, 116 und 117 anzuwenden:

a) Aufnahme in die Schule (§§ 57 und 60),

a)

Aufnahme in die Schule (§§ 57 und 60),

b) Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 61 Abs. 4),

b)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 61 Abs. 4),

c) Entscheidung, dass die Eignungs- oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 61 Abs. 2, § 63),

c)

Entscheidung, dass die Eignungs- oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 61 Abs. 2, § 63),

d) Besuch von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen (§ 71),

d)

Besuch von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen (§ 71),

e) Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§§ 72 und 73),

e)

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§§ 72 und 73),

f) Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 74),

f)

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 74),

g) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 81 Abs. 3),

g)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 81 Abs. 3),

h) Zulassung zu Wiederholungsprüfungen (§ 88) und Wiederholen von Schulstufen (§ 90),

h)

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen (§ 88) und Wiederholen von Schulstufen (§ 90),

i) Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 89),

i)

Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 89),

j) Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 92),

j)

Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 92),

k) Fernbleiben von der Schule (§ 102),

k)

Entscheidung, dass eine Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist (§ 96),

l) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 106 Abs. 1),

l)

Fernbleiben von der Schule (§ 102),

m) Ausschluss aus der Schule (§ 106 Abs. 3),

m)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 106 Abs. 1),

n) Ausschluss aus dem der Schule angeschlossenen Schülerheim (§ 106 Abs. 7).

n)

Ausschluss aus der Schule (§ 106 Abs. 3),

o)

Ausschluss aus dem der Schule angeschlossenen Schülerheim (§ 106 Abs. 7).

Stand vor dem 24.08.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.08.2021

Soweit Verwaltungsverfahren aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Schulgemeinschaftsausschuss, Prüfungskommission etc.) durchzuführen sind, sind in den in den nachstehend angeführten Angelegenheiten durchzuführenden Verfahren die Bestimmungen der §§ 114, 115, 116 und 117 anzuwenden:

a) Aufnahme in die Schule (§§ 57 und 60),

a)

Aufnahme in die Schule (§§ 57 und 60),

b) Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 61 Abs. 4),

b)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 61 Abs. 4),

c) Entscheidung, dass die Eignungs- oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 61 Abs. 2, § 63),

c)

Entscheidung, dass die Eignungs- oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 61 Abs. 2, § 63),

d) Besuch von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen (§ 71),

d)

Besuch von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen (§ 71),

e) Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§§ 72 und 73),

e)

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§§ 72 und 73),

f) Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 74),

f)

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 74),

g) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 81 Abs. 3),

g)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 81 Abs. 3),

h) Zulassung zu Wiederholungsprüfungen (§ 88) und Wiederholen von Schulstufen (§ 90),

h)

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen (§ 88) und Wiederholen von Schulstufen (§ 90),

i) Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 89),

i)

Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 89),

j) Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 92),

j)

Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 92),

k) Fernbleiben von der Schule (§ 102),

k)

Entscheidung, dass eine Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist (§ 96),

l) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 106 Abs. 1),

l)

Fernbleiben von der Schule (§ 102),

m) Ausschluss aus der Schule (§ 106 Abs. 3),

m)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 106 Abs. 1),

n) Ausschluss aus dem der Schule angeschlossenen Schülerheim (§ 106 Abs. 7).

n)

Ausschluss aus der Schule (§ 106 Abs. 3),

o)

Ausschluss aus dem der Schule angeschlossenen Schülerheim (§ 106 Abs. 7).

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