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(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer ergänzend zu seiner Unterrichtsarbeit nach § 79 die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand, vom Abteilungsvorstandvon der Abteilungsvorstehung, vom pädagogischen Leiter, vom Schul- oder Heimleiter sowie von Erziehern ausgesprochen werden.
(2) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer ergänzend zu seiner Unterrichtsarbeit nach § 79 die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand, vom Abteilungsvorstandvon der Abteilungsvorstehung, vom pädagogischen Leiter, vom Schul- oder Heimleiter sowie von Erziehern ausgesprochen werden.
(2) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.