(1) Die Landesregierung hat im Weg der Präsidentin/des Präsidenten die Klubs über alle für die Entwicklung des Landes wesentlichen Angelegenheiten schriftlich zu informieren. Insbesondere sind den Klubs die Ergebnisse von Finanzausgleichsverhandlungen, Landeshauptleutekonferenzen und Verhandlungen im Konsultationsgremium nach Art. 3 sowie von Verhandlungen nach Art. 5 Abs. 1 vierter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, bekannt zu geben.
(2) Darüber hinaus kann bei für das Land besonders bedeutenden aktuellen Entwicklungen im Sinn des Abs. 1 die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied der Landesregierung dem Landtag für die Landesregierung mündlich berichten. Der Wunsch der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns, einen solchen mündlichen Bericht abzugeben, ist der Präsidentin/dem Präsidenten bis zum Ende der Einbringungsfrist nach § 27 Abs. 5 schriftlich bekannt zu geben. Der mündliche Bericht erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Fragestunde (§ 33) und soll eine Redezeit von 15 Minuten nicht überschreiten. Unmittelbar im Anschluss an den Bericht findet über diesen eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.
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