(1) Die im § 3 Abs.1 genannten Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v. H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 210/2021, anzuwenden.
(2) Der Abs. 1 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf jene im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
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