§ 11 T-LBG

Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die im § 3 Abs.1 genannten Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v. H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019BGBl. I Nr. 210/2021, anzuwenden.

(2) Der Abs. 1 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf jene im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 01.03.2020 bis 25.03.2022

(1) Die im § 3 Abs.1 genannten Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v. H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019BGBl. I Nr. 210/2021, anzuwenden.

(2) Der Abs. 1 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf jene im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

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