Auf Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 und nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Beiträge von wiederkehrenden Geldleistungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitrag
a) | für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 v. H., | |||||||||
b) | für die ab der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und bis zur zweifachen Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 v. H. und | |||||||||
c) | für die über der zweifachen Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 v. H. | |||||||||
beträgt. |
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