(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten und den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.
Als Ausgangsbetrag gilt der vom Präsidenten des Rechnungshofes am 5. Dezember 2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unter der GZ 105.500/673-5A4/13 kundgemachte angepasste Ausgangsbetrag 2014. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 166/2017.
(1) Die Bezüge betragen für
a) | den Landeshauptmann | 180 v. H., |
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b) | einen Landeshauptmannstellvertreter | 170 v. H., |
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c) | einen Landesrat | 160 v. H., |
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d) | den Präsidenten des Landtages | |||||||||
1. | wenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt | 120 v. H., |
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2. | wenn er einen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt | 96 v. H., |
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e) | einen Vizepräsidenten des Landtages | 88 v. H., |
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f) | einen Klubobmann im Landtag, wenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt | 96 v. H., |
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g) | soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, einen Abgeordneten zum | 70 v. H. |
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des Ausgangsbetrages.
(2) Hat ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezüge nach Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhebezüge nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 oder nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, so sind nur die Bezüge nach Abs. 1 auszuzahlen. Die Ruhebezüge werden für die Dauer des Anspruches auf Bezüge nach Abs. 1 stillgelegt.
(4) Einem Ersatzmitglied, das im Fall des § 13 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der jeweils geltenden Fassung für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages einberufen wird, gebühren für jeden Tag der Sitzungsteilnahme zwei Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. Nimmt das Ersatzmitglied für einen längeren Zeitraum als drei Monate ab dem Tag der Zustellung seiner erstmaligen Einberufung ununterbrochen an den Sitzungen des Landtages teil, so gebühren ihm ab Beginn des vierten Monats für jeden Tag der Sitzungsteilnahme vier Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. In die Frist von drei Monaten sind die Tage der sitzungsfreien Zeit (§ 41 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages) mit Ausnahme des Zeitraumes, für den das Ersatzmitglied zu einer außerplanmäßigen Sitzung einberufen wird, nicht einzurechnen. Auf das Ersatzmitglied finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 14 und 15, keine Anwendung.
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Abgeordneten zum Landtag gebühren für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates nach § 12a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 keine Bezüge, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Einer Abgeordneten zum Landtag, die nach § 12a Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.
Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(1) Haben Mitglieder der Landesregierung keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(2) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
a) | für die neuerliche Ausübung einer im § 1 Abs. 1 genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union, | |||||||||
b) | für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder | |||||||||
c) | aus einer Pension | |||||||||
besteht. |
(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten und von mindestens zwei Jahren für die Dauer von höchstens sechs Monaten.
(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
a) | ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 3 deswegen nicht besteht, weil das Mitglied der Landesregierung darauf verzichtet hat, oder | |||||||||
b) | ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Mitglied der Landesregierung einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. |
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.
(1) Dem Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 v. H. des Anschaffungspreises des Dienstwagens, höchstens aber von 7 v. H. des Ausgangsbetrages an das Land zu leisten.
(1) Den Organen gebühren für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung zustehen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Mitglieder der Landesregierung ist die im Rahmen von Dienstreisen anfallende Nächtigungsgebühr in der Höhe der angemessenen, ortsüblichen Kosten festzusetzen. Dies gilt auch für Dienstreisen innerhalb Tirols.
(1) Die Bestimmungen über die Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten sind auf Organe, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen können, sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind die Bezüge nach § 3 einschließlich der Sonderzahlungen nach § 5.
(2) Die Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten sind auf Organe sinngemäß anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Leistungen sind die Bezüge nach § 3.
(1) Die im § 3 Abs.1 genannten Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v. H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 210/2021, anzuwenden.
(2) Der Abs. 1 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf jene im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
(1) Das Land hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 210/2021, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War das Organ bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v. H. der Beitragsgrundlage nach § 11 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
Die nach § 12 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Auf Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 und nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Beiträge von wiederkehrenden Geldleistungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitrag
a) | für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 v. H., | |||||||||
b) | für die ab der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und bis zur zweifachen Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 v. H. und | |||||||||
c) | für die über der zweifachen Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 v. H. | |||||||||
beträgt. |
Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 oder nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 frühestens zu dem nach § 3 des Gesetzes über die Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/2001, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Lebensalter ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 v. H., höchstens jedoch um 10 v. H., zu kürzen.
(1) Ein Mitglied der Landesregierung oder des Landtages kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gibt es eine solche Erklärung ab, so verringern sich die ihm nach den §§ 3, 4 und 5 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und ist für ihn ein Beitrag von 10 v. H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an diese Pensionskasse zu leisten.
(2) Auf die Pensionskassenvorsorge der im Abs. 1 genannten Personen ist das Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundes jeweils das Land Tirol tritt.
Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Organen und ihren Angehörigen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche von Organen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Funktion, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, funktionsbezogene, bezügerechtliche und pensionsbezogene Daten.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der der Landesregierung in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie sich auf die im § 3 Abs. 1 lit. d bis h genannten Organe beziehen, treten mit dem Beginn der XIII. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft.
Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Bezüge der obersten Organe
des Landes Tirol (Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998)
LGBl. Nr. 23/1998
Änderung
STF: LGBl. Nr. 23/1998 - Landtagsmaterialien: 410/97
LGBl. Nr. 113/2001 - Landtagsmaterialien: 284/01
LGBl. Nr. 76/2003 - Landtagsmaterialien: 263/03
LGBl. Nr. 91/2005 - Landtagsmaterialien: 320/05
LGBl. Nr. 72/2009 - Landtagsmaterialien: 321/09
LGBl. Nr. 20/2012 - Landtagsmaterialien: 710/11
LGBl. Nr. 126/2012 - Landtagsmaterialien: 470/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
LGBl. Nr. 21/2014 - Landtagsmaterialien: 14/14
LGBl. Nr. 62/2015 - Landtagsmaterialien: 130/15
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: