§ 4 T-LBG

T-LBG - Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Abgeordneten zum Landtag gebühren für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates nach § 12a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 keine Bezüge, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Einer Abgeordneten zum Landtag, die nach § 12a Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 T-LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 T-LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 T-LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 T-LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 T-LBG
§ 5 T-LBG