(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Abgeordneten zum Landtag gebühren für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates nach § 12a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 keine Bezüge, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Einer Abgeordneten zum Landtag, die nach § 12a Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.
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