(1) Dem Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 v. H. des Anschaffungspreises des Dienstwagens, höchstens aber von 7 v. H. des Ausgangsbetrages an das Land zu leisten.
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