§ 8 T-LBG Dienstwagen

T-LBG - Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 v. H. des Anschaffungspreises des Dienstwagens, höchstens aber von 7 v. H. des Ausgangsbetrages an das Land zu leisten.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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