§ 10 T-LBG Kranken- und Unfallfürsorge

T-LBG - Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bestimmungen über die Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten sind auf Organe, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen können, sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind die Bezüge nach § 3 einschließlich der Sonderzahlungen nach § 5.

(2) Die Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten sind auf Organe sinngemäß anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Leistungen sind die Bezüge nach § 3.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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