(1) Die Bestimmungen über die Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten sind auf Organe, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen können, sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind die Bezüge nach § 3 einschließlich der Sonderzahlungen nach § 5.
(2) Die Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten sind auf Organe sinngemäß anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Leistungen sind die Bezüge nach § 3.
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