(1) Ein Mitglied der Landesregierung oder des Landtages kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gibt es eine solche Erklärung ab, so verringern sich die ihm nach den §§ 3, 4 und 5 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und ist für ihn ein Beitrag von 10 v. H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an diese Pensionskasse zu leisten.
(2) Auf die Pensionskassenvorsorge der im Abs. 1 genannten Personen ist das Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundes jeweils das Land Tirol tritt.
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