Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 oder nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 frühestens zu dem nach § 3 des Gesetzes über die Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/2001, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Lebensalter ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 v. H., höchstens jedoch um 10 v. H., zu kürzen.
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