§ 13b T-LBG Kürzung der Ruhebezüge bei Inanspruchnahme vor Vollendung

T-LBG - Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 oder nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 frühestens zu dem nach § 3 des Gesetzes über die Anhebung des Pensionsalters für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, LGBl. Nr. 26/2001, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Lebensalter ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 v. H., höchstens jedoch um 10 v. H., zu kürzen.

In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13b T-LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13b T-LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13b T-LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13b T-LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13b T-LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13a T-LBG
§ 13c T-LBG