Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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