(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie sich auf die im § 3 Abs. 1 lit. d bis h genannten Organe beziehen, treten mit dem Beginn der XIII. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft.
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