§ 6 T-LBG Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlungen

T-LBG - Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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