§ 14 T-LBG Verzichtsverbot

T-LBG - Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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