Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten und den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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