Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten und den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 T-LBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 T-LBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 T-LBG