§ 1 T-JFJSG

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a)

der Gesellschaft ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugend bewusst zu machen und das Bemühen zu fördern, der Jugend die allgemein anerkannten Werte zu vermitteln,

b)

die Eltern(-teile) und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung und Begleitung der Jugend zu unterstützen,

c)

die Jugend in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung bestmöglich zu unterstützen,

d)

den Willen und die Fähigkeit der Jugend zur verantwortungsbewussten Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben zu wecken und zu vertiefen und der Jugend bei ihrer Selbstfindung und Integration in die Gesellschaft zu helfen,

e)

Einrichtungen der verbandsmäßigen und der offenen Jugendarbeit bei der Verwirklichung ihrer Ziele, insbesondere in den Bereichen des Bildungs- und Ausbildungswesens, der religiösen und weltanschaulichen Betätigung, der politischen Bildung und Partizipation, des Sport- und Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, der Freizeitgestaltung und der Gemeinschaftspflege, zu unterstützen,

f)

die Jugend vor Gefahren für ihre körperliche, geistige, sittliche, charakterliche und soziale Entwicklung, die sie nach ihrem Alter und Entwicklungsstand nicht in ausreichender Weise erkennen und einschätzen kann, zu schützen,

g)

in allen Bereichen der Jugendarbeit die Grundsätze von Gender Mainstreaming und einen konstruktiven Umgang mit Diversität zu beachten,

h)

die Förderung und die nachhaltige Pflege der Jugendbeteiligung auf den verschiedenen Ebenen sicherzustellen und

i)

Kinder und Jugendliche durch Präventionsmaßnahmen vor Gefahren aufzuklären.

(2) Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Stand vor dem 05.05.2023

In Kraft vom 18.01.2019 bis 05.05.2023
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a)

der Gesellschaft ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugend bewusst zu machen und das Bemühen zu fördern, der Jugend die allgemein anerkannten Werte zu vermitteln,

b)

die Eltern(-teile) und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung und Begleitung der Jugend zu unterstützen,

c)

die Jugend in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung bestmöglich zu unterstützen,

d)

den Willen und die Fähigkeit der Jugend zur verantwortungsbewussten Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben zu wecken und zu vertiefen und der Jugend bei ihrer Selbstfindung und Integration in die Gesellschaft zu helfen,

e)

Einrichtungen der verbandsmäßigen und der offenen Jugendarbeit bei der Verwirklichung ihrer Ziele, insbesondere in den Bereichen des Bildungs- und Ausbildungswesens, der religiösen und weltanschaulichen Betätigung, der politischen Bildung und Partizipation, des Sport- und Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, der Freizeitgestaltung und der Gemeinschaftspflege, zu unterstützen,

f)

die Jugend vor Gefahren für ihre körperliche, geistige, sittliche, charakterliche und soziale Entwicklung, die sie nach ihrem Alter und Entwicklungsstand nicht in ausreichender Weise erkennen und einschätzen kann, zu schützen,

g)

in allen Bereichen der Jugendarbeit die Grundsätze von Gender Mainstreaming und einen konstruktiven Umgang mit Diversität zu beachten,

h)

die Förderung und die nachhaltige Pflege der Jugendbeteiligung auf den verschiedenen Ebenen sicherzustellen und

i)

Kinder und Jugendliche durch Präventionsmaßnahmen vor Gefahren aufzuklären.

(2) Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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