§ 9 T-HG Personalausstattung, Leitung der Heime

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Heimträger hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, dafür zu sorgen, dass für die angemessene Betreuung und Pflege der Heimbewohner und für den sonstigen Heimbetrieb jederzeit genügend geeignetes Personal zur Verfügung steht.

(2) Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.

(3) Der Heimträger hat mit der Leitung von Heimen eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Heimleiter“ bzw. „Heimleiterin“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen bzw. deren Vertretung zu betrauen.

(4) In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Heimleiter bzw. der Heimleiterin die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu. Mit der Pflegeleitung hat der Heimträger hingegen eine geeignete Person zu betrauen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“ bzw. „Pflegedienstleiterin“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen bzw. deren Vertretung zu betrauen.

(5) In Heimen nach Abs. 4 haben der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des (der) anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des (der) anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des (der) anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem (der) anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

  1. (1)Absatz einsDer Heimträger hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, dafür zu sorgen, dass für die angemessene Betreuung und Pflege der Heimbewohner und für den sonstigen Heimbetrieb jederzeit genügend geeignetes Personal zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Heimträger hat mit der Leitung des Heimes eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Wirtschaftsleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen. In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Wirtschaftsleiter die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu.
  4. (4)Absatz 4Der Heimträger hat in Heimen mit mehr als 50 Personen eine geeignete Person, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist, mit der Pflegeleitung des Heimes zu betrauen. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen.
  5. (5)Absatz 5In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, haben der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  6. (6)Absatz 6Der Heimträger hat der Landesregierung jede Abberufung oder Bestellung des Wirtschaftsleiters und des Pflegedienstleisters unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2024
(1) Der Heimträger hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, dafür zu sorgen, dass für die angemessene Betreuung und Pflege der Heimbewohner und für den sonstigen Heimbetrieb jederzeit genügend geeignetes Personal zur Verfügung steht.

(2) Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.

(3) Der Heimträger hat mit der Leitung von Heimen eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Heimleiter“ bzw. „Heimleiterin“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen bzw. deren Vertretung zu betrauen.

(4) In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Heimleiter bzw. der Heimleiterin die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu. Mit der Pflegeleitung hat der Heimträger hingegen eine geeignete Person zu betrauen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“ bzw. „Pflegedienstleiterin“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen bzw. deren Vertretung zu betrauen.

(5) In Heimen nach Abs. 4 haben der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des (der) anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des (der) anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des (der) anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem (der) anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

  1. (1)Absatz einsDer Heimträger hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, dafür zu sorgen, dass für die angemessene Betreuung und Pflege der Heimbewohner und für den sonstigen Heimbetrieb jederzeit genügend geeignetes Personal zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Heimträger hat mit der Leitung des Heimes eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Wirtschaftsleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen. In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Wirtschaftsleiter die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu.
  4. (4)Absatz 4Der Heimträger hat in Heimen mit mehr als 50 Personen eine geeignete Person, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist, mit der Pflegeleitung des Heimes zu betrauen. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen.
  5. (5)Absatz 5In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, haben der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  6. (6)Absatz 6Der Heimträger hat der Landesregierung jede Abberufung oder Bestellung des Wirtschaftsleiters und des Pflegedienstleisters unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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