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(2) Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.
(3) Der Heimträger hat mit der Leitung von Heimen eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Heimleiter“ bzw. „Heimleiterin“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen bzw. deren Vertretung zu betrauen.
(4) In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Heimleiter bzw. der Heimleiterin die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu. Mit der Pflegeleitung hat der Heimträger hingegen eine geeignete Person zu betrauen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“ bzw. „Pflegedienstleiterin“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen bzw. deren Vertretung zu betrauen.
(5) In Heimen nach Abs. 4 haben der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des (der) anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des (der) anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des (der) anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem (der) anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.
(3) Der Heimträger hat mit der Leitung von Heimen eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Heimleiter“ bzw. „Heimleiterin“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen bzw. deren Vertretung zu betrauen.
(4) In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Heimleiter bzw. der Heimleiterin die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu. Mit der Pflegeleitung hat der Heimträger hingegen eine geeignete Person zu betrauen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“ bzw. „Pflegedienstleiterin“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen bzw. deren Vertretung zu betrauen.
(5) In Heimen nach Abs. 4 haben der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des (der) anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des (der) anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des (der) anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem (der) anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.