§ 17 T-HG

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) WerZiel der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege (im Folgenden: Hilfeleistungen) ist die Sicherung der pflegerischen Versorgung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen. Sie bezweckt, den Hilfebeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihnen eine individuelle und adäquate Betreuung und Pflege zukommen zu lassen.

a)

ein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oder

b)

ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2) WerHilfeleistungen sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

a)

es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes rechtzeitig schriftlich zu melden, oder

b)

als Heimträger der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) WerHilfeleistungen sind auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 37) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

a)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oder

b)

dem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Bei der Erbringung von Hilfeleistungen ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Information zum Erreichen einer individuellen und adäquaten Betreuung oder Pflege sowie zur nachhaltigen pflegerischen Versorgung zu gewährleisten.

(5) Hilfeleistungen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(6) Ansprüche auf Hilfeleistungen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2021

(1) WerZiel der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege (im Folgenden: Hilfeleistungen) ist die Sicherung der pflegerischen Versorgung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen. Sie bezweckt, den Hilfebeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihnen eine individuelle und adäquate Betreuung und Pflege zukommen zu lassen.

a)

ein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oder

b)

ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2) WerHilfeleistungen sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

a)

es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes rechtzeitig schriftlich zu melden, oder

b)

als Heimträger der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) WerHilfeleistungen sind auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 37) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

a)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oder

b)

dem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Bei der Erbringung von Hilfeleistungen ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Information zum Erreichen einer individuellen und adäquaten Betreuung oder Pflege sowie zur nachhaltigen pflegerischen Versorgung zu gewährleisten.

(5) Hilfeleistungen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(6) Ansprüche auf Hilfeleistungen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

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