§ 15 T-HG (weggefallen)

Heimgesetz 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Amt der Landesregierung hat als Planungsinstrument und als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol einen Raumordnungsplan nach § 12 § 15 T-HGdes Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, auszuarbeiten (Bedarfs- und Entwicklungsplan) seit 31.08.2024 weggefallen.

(2) Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist hinsichtlich der mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung das erforderliche Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangebot zahlenmäßig festzulegen. Die darin vorgesehene Größe von stationären Einrichtungen hat sich an den Grundsätzen der dezentralen Nahraumversorgung, der Wirtschaftlichkeit und der Überschaubarkeit zu orientieren. Für die Bemessung der Größe von stationären Einrichtungen sind Bedarfsanalysen, Gesichtspunkte der regionalen Planung sowie der Ausbaugrad der ambulanten Dienste maßgebend.

(3) Der Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen zu übersenden.

(4) Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.08.2024
(1) Das Amt der Landesregierung hat als Planungsinstrument und als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol einen Raumordnungsplan nach § 12 § 15 T-HGdes Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, auszuarbeiten (Bedarfs- und Entwicklungsplan) seit 31.08.2024 weggefallen.

(2) Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist hinsichtlich der mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung das erforderliche Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangebot zahlenmäßig festzulegen. Die darin vorgesehene Größe von stationären Einrichtungen hat sich an den Grundsätzen der dezentralen Nahraumversorgung, der Wirtschaftlichkeit und der Überschaubarkeit zu orientieren. Für die Bemessung der Größe von stationären Einrichtungen sind Bedarfsanalysen, Gesichtspunkte der regionalen Planung sowie der Ausbaugrad der ambulanten Dienste maßgebend.

(3) Der Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen zu übersenden.

(4) Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten