§ 16 T-GVOG Anzeigepflicht

T-GVOG - Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Empfänger der Grundversorgung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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