(1) Von der Grundversorgung können ausgeschlossen werden:
a) | Fremde, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder, falls erforderlich, ihrer Notlage mitwirken, | |||||||||
b) | Asylwerber, die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage innerhalb von sechs Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres früheren Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag eingebracht haben, und | |||||||||
c) | Asylwerber, die nicht an der Feststellung des notwendigen Sachverhalts für die Führung des Asylverfahrens mitwirken. |
(2) In besonders begründeten Fällen kann die Grundversorgung davon abhängig gemacht werden, dass der Fremde seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort nimmt.
(3) Durch den Ausschluss von der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(4) Fremde, bei denen erwiesen ist, dass sie sich in keiner Notlage befinden, sind von der Grundversorgung auszuschließen.
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