Gesamte Rechtsvorschrift T-GVOG

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

T-GVOG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 T-GVOG Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

a)

Fremde die im § 4 genannten Personen,

b)

Betreuungseinrichtung eine Einrichtung zur Betreuung von Fremden, die das Land Tirol, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung oder eine Institution der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin betreibt, und eine Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 dritter Satz,

c)

organisierte Unterkunft die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung nach lit. b,

d)

individuelle Unterkunft ein Wohnraum, der von Fremden selbst in Bestand genommen wird,

e)

unbegleitete Minderjährige Fremde unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in Österreich eingereist sind, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in Österreich ohne Begleitung zurückgelassen worden sind,

f)

schutzbedürftige Fremde Personen, die aufgrund ihrer speziellen Situation besondere Bedürfnisse im Rahmen der Unterbringung und der Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels oder von Folter und Gewalt, Personen mit Behinderungen, schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen,

g)

Familienangehörige eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

1.

dessen ledige minderjährige Kinder sowie dessen Ehegatte oder eingetragene Partner, sofern die Ehe bei Ehegatten oder die Partnerschaft bei eingetragenen Partnern bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und

2.

dessen Eltern und, wenn dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die sonstigen gesetzlichen Vertreter eines ledigen minderjährigen Antragstellers,

h)

Notlage, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

i)

hinreichendes Einkommen ein Einkommen, das nach Abzug der Kosten für die Unterkunft mehr als das Eineinhalbfache des nach den mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften für die Lebenssituation des Fremden vorgesehenen Richtsatzes beträgt.

§ 2 T-GVOG Allgemeine Grundsätze


(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.

(2) Die Grundversorgung erfolgt in Form von Geld- oder Sachleistungen. Sie wird nach der Erfassung der Schutzbedürftigkeit des Fremden bei der Aufnahme oder im Rahmen der Versorgung unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse gewährt; bei Minderjährigen ist dabei insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Ein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

(3) Die Grundversorgung wird Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bei der Beurteilung der Notlage sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung besteht kein Rechtsanspruch, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Auf Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und l sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 besteht für Fremde nach § 4 lit. c ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 59/2004, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 65/2016, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.

(8) Die Grundversorgung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(9) Die Grundversorgung endet jedenfalls mit dem nicht nur kurzfristigen Verlassen des Landesgebietes, es sei denn, das Verlassen des Landesgebietes ist zur Durchführung der Grundversorgung erforderlich oder es sprechen besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Einstellung der Grundversorgung oder Österreich ist durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet.

§ 3 T-GVOG Heranziehung von Einrichtungen zur Mitarbeit


Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und bei der Schaffung und der Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Tirol humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin durch schriftliche Vereinbarung zur Mitarbeit heranziehen. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichten.

§ 4 T-GVOG Anspruchsberechtigte


Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:

a)

Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019,

b)

Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

c)

Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

§ 5 T-GVOG Umfang der Grundversorgung


(1) Die Grundversorgung umfasst folgende Leistungen:

a)

die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Berücksichtigung der Menschenwürde, der Familieneinheit sowie geschlechts- und altersspezifischer Aspekte; dabei ist darauf zu achten, dass

1.

Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten von entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal betreut werden, wobei die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

2.

Fremde die Möglichkeit haben, in organisierten Unterkünften mit Verwandten, ihrem Rechtsbeistand oder ihren Beratern, mit Personen, die den UNHCR vertreten und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten,

3.

die in Z 2 genannten Personen Zugang zu organisierten Unterkünften erhalten, um Fremden zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Fremden beschränkt werden,

4.

organisierte Unterkünfte, in denen Minderjährige untergebracht sind, über eine altersgerechte Ausstattung, insbesondere entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten verfügen und zumindest im Nahebereich dieser Unterkünfte entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien zur Verfügung stehen,

b)

die Versorgung mit angemessener Verpflegung,

c)

die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und für unbegleitete Minderjährige, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

d)

die Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Störungen durch Leistung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2019,

e)

die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,

f)

die Gewährung einer allenfalls darüber hinausgehenden notwendigen, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckten psychologischen Betreuung für schutzbedürftige Fremde und die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Rehabilitationsmaßnahmen und qualifizierter Beratungsleistungen für traumatisierte Minderjährige nach Prüfung im Einzelfall,

g)

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

h)

die Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

i)

die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

j)

die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und die Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

k)

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

l)

die Gewährung der notwendigen Bekleidung,

m)

die Übernahme der Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe,

n)

die Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn der Fremde

a)

die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet,

b)

sich grob gewalttätig verhält,

c)

nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, weggewiesen wird oder

d)

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund nach § 6 des Asylgesetzes 2005 darstellen kann.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

§ 6 T-GVOG Ausschluss von der Grundversorgung


(1) Von der Grundversorgung können ausgeschlossen werden:

a)

Fremde, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder, falls erforderlich, ihrer Notlage mitwirken,

b)

Asylwerber, die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage innerhalb von sechs Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres früheren Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag eingebracht haben, und

c)

Asylwerber, die nicht an der Feststellung des notwendigen Sachverhalts für die Führung des Asylverfahrens mitwirken.

(2) In besonders begründeten Fällen kann die Grundversorgung davon abhängig gemacht werden, dass der Fremde seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort nimmt.

(3) Durch den Ausschluss von der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(4) Fremde, bei denen erwiesen ist, dass sie sich in keiner Notlage befinden, sind von der Grundversorgung auszuschließen.

§ 7 T-GVOG Sonderbestimmungen für unbegleitete Minderjährige


(1) Unbegleitete Minderjährige sind unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung über die Leistungen der Grundversorgung nach § 5 hinaus zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten Minderjährigen kann zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung erfolgen.

(2) Wohngruppen können für unbegleitete Minderjährige mit besonders hohem Betreuungsbedarf eingerichtet werden. Wohnheime können für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete Minderjährige eingerichtet werden. Einrichtungen für betreutes Wohnen können für unbegleitete Minderjährige eingerichtet werden, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.

(3) Darüber hinaus kann die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger folgende zusätzliche Leistungen der Grundversorgung umfassen:

a)

eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt),

b)

die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,

c)

die Abklärung der Zukunftsperspektiven im Zusammenwirken mit den Behörden,

d)

gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung,

e)

gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

(4) Auf die Einschränkung oder Einstellung und den Ausschluss von Leistungen der Grundversorgung nach den Abs. 1 und 3 sind § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und in Verfahren nach diesem Gesetz.

§ 8 T-GVOG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen


Bei Vorliegen einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 aufgrund einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung eingeschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein.

§ 9 T-GVOG Kostenhöchstsätze


Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.

§ 10 T-GVOG Kostenersatz durch den Empfänger der Grundversorgung


(1) Der Empfänger der Grundversorgung ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

a)

er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder

b)

nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Grundversorgung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.

Die Festsetzung von Raten ist zulässig.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Grundversorgung über.

(3) Vom Empfänger der Grundversorgung sind die Kosten der Grundversorgung, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden, nicht zu ersetzen.

§ 11 T-GVOG Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige


(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Grundversorgung verpflichtet sind, haben die Kosten der Grundversorgung in dem durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Ausmaß zu ersetzen. Dieses Ausmaß darf höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

§ 12 T-GVOG Geltendmachung von Ersatzansprüchen


(1) Ersatzansprüche nach den §§ 10 und 11 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

(2) Über den Ersatz der Kosten für Leistungen der Grundversorgung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über den Kostenersatz die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 13 T-GVOG Übergang von Rechtsansprüchen


(1) Hat ein Empfänger der Grundversorgung für die Zeit, für die ihm die Grundversorgung gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch auf Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Grundversorgung befriedigt werden, so kann die Landesregierung, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Grundversorgung auf das Land Tirol übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsetzen der Grundversorgung und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

(3) Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

§ 14 T-GVOG Ersatzansprüche Dritter


(1) Musste ein Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz, der nicht krankenversichert ist, so dringend durch einen niedergelassenen Arzt oder in einer Krankenanstalt behandelt werden, dass die Landesregierung nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind dem Arzt bzw. dem Krankenanstaltenträger die Kosten der unbedingt notwendigen ärztlichen Hilfe und darüber hinaus dem Träger öffentlicher Krankenanstalten die Kosten für die Behandlung eines unabweisbaren Patienten nach Maßgabe des Abs. 2 zu ersetzen.

(2) Zu ersetzen sind nur die Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Dieser Anspruch ist der Höhe nach bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten begrenzt, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären, und bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(3) Über den Ersatz der Kosten nach Abs. 1 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

§ 15 T-GVOG (weggefallen)


§ 15 T-GVOG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 16 T-GVOG Anzeigepflicht


Der Empfänger der Grundversorgung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

§ 17 T-GVOG Auskunftspflicht


Die Dienstgeber haben der Landesregierung über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Empfängers der Grundversorgung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.

§ 18 T-GVOG


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten Daten verarbeiten:

a)

vom Fremden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Dokumentendaten, Betreuungsdaten, Unterkunftsdaten, Leistungsdaten sowie Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit, Gesundheitsdaten, Daten, ob eine Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 1 lit. f vorliegt, und Bankdaten,

b)

von den Betreuungseinrichtungen und ihren Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von den herangezogenen Einrichtungen nach § 3 und ihren Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten,

d)

von Dienstgebern der Fremden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

e)

von Unterkunftsgebern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Unterkunftsdaten.

(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

von Empfängern der Grundversorgung zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,

b)

von gegenüber dem Fremden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Fremden unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 und 3 lit. b und Leistungsdaten übermitteln an:

a)

die mit der Grundversorgung von Fremden betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Sicherheitsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung zuständigen Organe, den Österreichischen Integrationsfonds, den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind,

b)

die im Abs. 2 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zum Zweck der Dokumentation übermitteln.

(6) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von Fremden zu erteilen.

(7) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 und Abs. 3 lit. b sind längstens zwei Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Abs. 3 lit. a sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 19 T-GVOG Strafbestimmungen


(1) Wer

a)

der Anzeigepflicht nach § 16 oder der Auskunftspflicht nach § 17 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

b)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Grundversorgung zu Unrecht in Anspruch nimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 20 T-GVOG Zuständigkeit


Der Landesregierung obliegen:

a)

alle nach diesem Gesetz im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen und

b)

die Gewährung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundversorgung, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen.

 

§ 21 T-GVOG Verfahren


(1) Vor der Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 2 und 3 bzw. vor dem Ausschluss von diesen nach § 6, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind die betroffenen Fremden nach § 4 lit. c zu hören, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Entscheidung hat im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und eine allfällige Schutzbedürftigkeit des Fremden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn

a)

die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder

b)

dies der Antragsteller begehrt.

Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.

§ 21a T-GVOG Rechtsberatung und Rechtsvertretung


(1) Den im § 4 lit. c genannten Personen ist, soweit dies zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist und dies nicht bereits aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist, in Verfahren gegen Bescheide, mit denen eine Leistung nach diesem Gesetz nicht oder nicht vollständig gewährt wird, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren.

(2) Die Rechtsberatung und Rechtsvertretung nach Abs. 1 erfolgt durch natürliche oder juristische Personen, die hierfür vom Land oder vom Bund betraut werden.

(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedenfalls nicht, wenn der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel für die Beauftragung eines Rechtsvertreters verfügt. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 22 T-GVOG Umsetzung von Unionsrecht


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. 2001 Nr. L 212, S.12,

2.

Richtlinie                         2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,

3.

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. 2013 Nr. L 180, S. 96.

§ 23 T-GVOG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 15 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph 15, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Fremden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des § 2a Abs. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurden, sind diese Leistungen im bisher festgesetzten Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.Fremden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des Paragraph 2 a, Absatz 3, des Tiroler Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurden, sind diese Leistungen im bisher festgesetzten Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.

Grundversorgungsgesetz, Tiroler (T-GVOG) Fundstelle


Gesetz vom 15. Dezember 2005, mit dem das Tiroler
Grundversorgungsgesetz erlassen wird
LGBl. Nr. 21/2006

Änderung

STF: LGBl. Nr. 21/2006 - Landtagsmaterialien: 428/05

LGBl. Nr. 9/2010 - Landtagsmaterialien: 642/09

LGBl. Nr. 68/2010

LGBl. Nr. 100/2010 - Landtagsmaterialien: 499/10

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 13/2013 - Landtagsmaterialien: 693/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 78/2015 - Landtagsmaterialien: 255/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 2

Allgemeine Grundsätze

§ 3

Heranziehung von Einrichtungen zur Mitarbeit

§ 4

Anspruchsberechtigte

§ 5

Umfang der Grundversorgung

§ 6

Ausschluss von der Grundversorgung

§ 7

Sonderbestimmungen für unbegleitete Minderjährige

§ 8

Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

§ 9

Kostenhöchstsätze

§ 10

Kostenersatz durch den Empfänger der Grundversorgung

§ 11

Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige

§ 12

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 13

Übergang von Rechtsansprüchen

§ 14

Ersatzansprüche Dritter

§ 15

Kostentragung

§ 16

Anzeigepflicht

§ 17

Auskunftspflicht

§ 18

Verwendung personenbezogener Daten

§ 19

Strafbestimmungen

§ 20

Zuständigkeit

§ 21

Verfahren

§ 22

Umsetzung von Unionsrecht

§ 23

In-Kraft-Treten

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