(1) Hat ein Empfänger der Grundversorgung für die Zeit, für die ihm die Grundversorgung gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch auf Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Grundversorgung befriedigt werden, so kann die Landesregierung, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Grundversorgung auf das Land Tirol übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsetzen der Grundversorgung und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
(3) Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
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