(1) Unbegleitete Minderjährige sind unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung über die Leistungen der Grundversorgung nach § 5 hinaus zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten Minderjährigen kann zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung erfolgen.
(2) Wohngruppen können für unbegleitete Minderjährige mit besonders hohem Betreuungsbedarf eingerichtet werden. Wohnheime können für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete Minderjährige eingerichtet werden. Einrichtungen für betreutes Wohnen können für unbegleitete Minderjährige eingerichtet werden, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus kann die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger folgende zusätzliche Leistungen der Grundversorgung umfassen:
a) | eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt), | |||||||||
b) | die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen, | |||||||||
c) | die Abklärung der Zukunftsperspektiven im Zusammenwirken mit den Behörden, | |||||||||
d) | gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung, | |||||||||
e) | gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit. |
(4) Auf die Einschränkung oder Einstellung und den Ausschluss von Leistungen der Grundversorgung nach den Abs. 1 und 3 sind § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und in Verfahren nach diesem Gesetz.
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