§ 8 T-GVOG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

T-GVOG - Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bei Vorliegen einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 aufgrund einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung eingeschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein.

In Kraft seit 26.08.2015 bis 31.12.9999
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