§ 20 T-GVOG Zuständigkeit

T-GVOG - Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Landesregierung obliegen:

a)

alle nach diesem Gesetz im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen und

b)

die Gewährung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundversorgung, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen.

 

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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