(1) Den im § 4 lit. c genannten Personen ist, soweit dies zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist und dies nicht bereits aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist, in Verfahren gegen Bescheide, mit denen eine Leistung nach diesem Gesetz nicht oder nicht vollständig gewährt wird, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren.
(2) Die Rechtsberatung und Rechtsvertretung nach Abs. 1 erfolgt durch natürliche oder juristische Personen, die hierfür vom Land oder vom Bund betraut werden.
(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedenfalls nicht, wenn der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel für die Beauftragung eines Rechtsvertreters verfügt. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden.
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