(1) Musste ein Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz, der nicht krankenversichert ist, so dringend durch einen niedergelassenen Arzt oder in einer Krankenanstalt behandelt werden, dass die Landesregierung nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind dem Arzt bzw. dem Krankenanstaltenträger die Kosten der unbedingt notwendigen ärztlichen Hilfe und darüber hinaus dem Träger öffentlicher Krankenanstalten die Kosten für die Behandlung eines unabweisbaren Patienten nach Maßgabe des Abs. 2 zu ersetzen.
(2) Zu ersetzen sind nur die Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Dieser Anspruch ist der Höhe nach bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten begrenzt, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären, und bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Über den Ersatz der Kosten nach Abs. 1 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
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