§ 16 T-GVOG Anzeigepflicht

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Der Empfänger der Grundversorgung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

Der Empfänger der Grundversorgung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

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