(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Grundversorgung verpflichtet sind, haben die Kosten der Grundversorgung in dem durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Ausmaß zu ersetzen. Dieses Ausmaß darf höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden.
(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
(3) Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
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