Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.02.2026
(1)Absatz einsVor der Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 2 und 3 bzw. vor dem Ausschluss von diesen nach § 6, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind die betroffenen Fremden nach § 4 lit. c und d zu hören, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Entscheidung hat im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und eine allfällige Schutzbedürftigkeit des Fremden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.Vor der Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 bzw. vor dem Ausschluss von diesen nach Paragraph 6,, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind die betroffenen Fremden nach Paragraph 4, Litera c und d zu hören, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Entscheidung hat im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und eine allfällige Schutzbedürftigkeit des Fremden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.
(2)Absatz 2Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn
a)Litera adie Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b)Litera bdies der Antragsteller begehrt.
Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 T-GVOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 T-GVOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 T-GVOG