§ 3 T-GVOG Heranziehung von Einrichtungen zur Mitarbeit

T-GVOG - Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und bei der Schaffung und der Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Tirol humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin durch schriftliche Vereinbarung zur Mitarbeit heranziehen. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichten.

In Kraft seit 26.08.2015 bis 31.12.9999
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