§ 11 T-GVOG Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Grundversorgung verpflichtet sind, haben die Kosten der Grundversorgung in dem durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Ausmaß zu ersetzen. Dieses Ausmaß darf höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Grundversorgung verpflichtet sind, haben die Kosten der Grundversorgung in dem durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Ausmaß zu ersetzen. Dieses Ausmaß darf höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

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