§ 28 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 zu erlegen.

(2) Die Berufsjägerprüfung ist in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach § 27 Abs. 1 lit. a zu umfassen.

(3) Der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil kann auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Entscheidung darüber, ob Prüfungsteile in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen sind, obliegt dem Vorsitzenden. Die Ablegung des mündlichen Prüfungsteils vor Einzelprüfern hat derart zu erfolgen, dass diese die Prüfungswerber abwechselnd auf ihre jeweiligen Kenntnisse hin prüfen. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach § 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 fest, deren erfolgreiche Ablegung Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils ist. Nach Möglichkeit ist die praktische Schießübung auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.

(4) Der schriftlich theoretische Prüfungsteil, der die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 27 Abs. 1 und jedenfalls eine Meldung (Anzeige) eines umfangreichen Jagdvorfalles zu umfassen. Er kann auch automationsunterstützt durchgeführt werden. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung des schriftlich theoretischen Teiles. Dessen erfolgreiche Ablegung in zumindest vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.

(5) Der mündlich theoretische Prüfungsteil, der je Prüfungswerber eine Gesamtdauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 27 Abs. 1 zu umfassen. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach § 27 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie hat auf „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber in mehr als einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 44 Ringen erreicht hat. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.

(6) Die Prüfung gilt ebenfalls als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.

(7) Die Berufsjägerprüfung darf in Teilen sowie als Ganzes höchstens zweimal wiederholt werden.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 T-EDJ 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 T-EDJ 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 T-EDJ 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 T-EDJ 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 T-EDJ 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-EDJ 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 T-EDJ 2004
§ 29 T-EDJ 2004