(1) Die Fortbildungsveranstaltungen sind in einem Mindestausmaß von acht Stunden anzubieten. Sie können auf mehrere Tage verteilt abgehalten werden.
(2) Teilnehmer müssen mindestens sechs Stunden an Fortbildungsveranstaltungen absolviert haben, um eine Bestätigung über die Teilnahme nach § 33a Abs. 2 TJG 2004 zu erhalten.
(3) Über Verlangen eines Teilnehmers hat der Tiroler Jägerverband auch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von weniger als sechs Stunden unter Anführung der konkreten Stundenanzahl der Teilnahme und der Bezeichnung des Inhaltes der Veranstaltung (§ 36c) zu bestätigen.
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