§ 36b T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Fortbildungsveranstaltungen sind in einem Mindestausmaß von acht Stunden anzubieten. Sie können auf mehrere Tage verteilt abgehalten werden.

(2) Teilnehmer müssen mindestens sechs Stunden an Fortbildungsveranstaltungen absolviert haben, um eine Bestätigung über die Teilnahme nach § 33a Abs. 2 TJG 2004 zu erhalten.

(3) Über Verlangen eines Teilnehmers hat der Tiroler Jägerverband auch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von weniger als sechs Stunden unter Anführung der konkreten Stundenanzahl der Teilnahme und der Bezeichnung des Inhaltes der Veranstaltung (§ 36c) zu bestätigen.

 

In Kraft seit 08.07.2016 bis 31.12.9999
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